FAQ

1Wer braucht Sicherheitsbeauftragte?
Jedes Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das ist im §22 SGB VII geregelt.
2Was ist die Kernaufgabe der Sicherheitsbeauftragten?
Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen die Unternehmerin bzw. den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
3Sind Sicherheitsbeauftragte in ihrer Funktion weisungsbefugt?
Nein. Sicherheitsbeauftragte nehmen ihre Aufgaben „ehrenamtlich“ wahr, überzeugen die Kolleginnen und Kollegen über die Wichtigkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb mit Argumenten. Vorgesetzte sollten aus dem Grund nicht die Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten übernehmen.
4Gibt es Anforderungen, die man erfüllen muss, um Sicherheitsbeauftrage zu werden?
Theoretisch dürfen jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter zum Sicherheitsbeauftragten ausgebildet werden. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt werden sollten. Geeignet sind vor allem Mitarbeiter, die Akzeptanz im Betrieb und die nötige Sozialkompetenz sowie Fingerspitzengefühl besitzen. Vorgesetzte sollten nicht als Sicherheitsbeauftragte tätig werden.
5Muss nach der Ausbildung eine Prüfung abgelegt werden?
Nein. Hier ist keine Prüfung vorgesehen. Die zukünftigen Sicherheitsbeauftragten müssen an der Ausbildung teilnehmen. Im Anschluss werden die Zertifikate an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verteilt.
6Wer braucht Brandschutzhelfer?
Jedes Unternehmen hat Brandschutzhelfer zu benennen. Ein Anteil von fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 in der Regel ausreichend. Aber je nach Gefährdung – Stichwort Gefährdungsbeurteilung – kann sich diese Zahl erhöhen. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen!
7Reicht eine Bestellung von Brandschutzhelfern aus?
Nein, aber es gibt Ausnahmen. Brandschutzhelfer sind fachkundig zu Unterweisen. Neben der theoretischen Ausbildung ist auch eine praktische Übung durchzuführen. Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppfrau, Truppmann), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.
8Kann jede bzw. jeder Brandschutzhelfer werden?
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Feuerlöscher umgehen können, dürfen Brandschutzhelfer werden. Hierzu gibt es keine besonderen Auflagen.
9Muss nach der Ausbildung eine Prüfung abgelegt werden?
Nein. Eine Prüfung ist hier nicht vorgesehen. Nach der Teilnahme an der Ausbildung werden die Zertifikate an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verteilt.
10Wann benötigt man Brandschutzbeauftragte?
Zwingend erforderlich ist die Bestellung von Brandschutzbeauftragten dann, wenn dies baurechtlich (in einer entsprechenden Bauvorschrift) oder durch Ihre Brandschutzversicherung gefordert ist. Zudem ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob ein Brandschutzbeauftragter in Ihrem Betrieb notwendig ist.
11Wer darf Brandschutzbeauftragter werden?
Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung. Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für den Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, z. B. Personen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung Werkfeuerwehrmann/-frau, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Hochschul-/FH-Absolventen mit Studienschwerpunkt Brandschutz.
12Muss nach der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten eine Prüfung abgelegt werden?
Ja. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Erst dann werden die Zertifikate an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgehändigt.
13Ich besitze einen Kraftfahrzeug-Führerschein. Bin ich damit nicht befähigt, einen Gabelstapler zu führen?
Nein. Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen.
14Wer darf den Flurfördermittelschein erwerben?
Die Kriterien für die Auswahl der Fahrer sind: Mindestens 18 Jahre alt (im Rahmen der Berufsausbildung gibt es hier Ausnahmen), körperliche Eignung (wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge G25 festgestellt), sowie geistige und charakterliche Eignung.
15Muss nach der Ausbildung eine Prüfung abgelegt werden?
Ja. Die Ausbildung ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen. Nach bestandener Prüfung bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Zertifikate ausgehändigt.